Satzung Heimatverein Gesmold e.V.
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Gesmold e.V.“
2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter VR 1733 eingetragen.
3. Der Sitz des Vereins ist Melle.
§ 2 Zweck
1. Der Zweck des Vereins ist die Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Heimatforschung und Heimatkunde. Der Vermittlung von Wissen durch Vorträge und Schriften. Des Weiteren fördert er den Erhalt der natürlichen und geschichtlichen Eigenart der Region zum Beispiel durch die Pflege von Denkmälern, Wanderwegen und der plattdeutschen Sprache.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeträgen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
§ 4 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus
a) der oder dem 1. Vorsitzenden
b) der oder dem 2. Vorsitzenden
c) der Kassenführerin oder dem Kassenführer
d) der Schriftführerin oder dem Schriftführer
e) Beisitzern
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins weitere Personen berufen.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der oder dem 1. Vorsitzenden und der oder dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist die oder der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung die oder der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Melle, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorgelegte Neufassung der Satzung stimmt mit dem Beschluss über die Neufassung der Satzung in der Mitgliederversammlung vom 09.03.2018 überein.
Melle, den 13. 03.2018
Gez. Klaus-Otto Sternberg (1. Vorsitzender)